Wer bekommt ein Bleiberecht?
Für Flüchtlinge kommen grundsätzlich drei Tatbestände für ein Bleiberecht in Frage:
das Asylrecht,
die Anerkennung als Flüchtling sowie
subsidiärer Schutz.
Asylrecht
Eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt in Deutschland nach Artikel 16a des Grundgesetzes dann, wenn eine politische Verfolgung durch den Staat des Herkunftslandes gegeben ist.
Anerkennung als Flüchtling
Eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt in Deutschland nach europäischem Recht basierend auf der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn das Leben oder die Freiheit des Betroffenen in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist.
Subsidiärer Schutz
Eine Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus erfolgt, wenn dem Betroffenen in seinem Herkunftsland "ernsthafter Schaden" droht, zum Beispiel durch Folter oder die Todesstrafe.
Abschiebungsschutz
Daneben bestehen noch Ausnahmeregelungen im Einzelfall. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn der Flüchtling an einer schweren Krankheit leidet, die in seiner Heimat nicht behandelbar ist.
Unterschiedliche Rechtsfolgen
Wer als Flüchtling oder Asylbewerber anerkannt ist, hat ein Bleiberecht für drei Jahre in Deutschland. Danach kann er einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen, wenn sich die Lage in seinem Heimatland nicht geändert hat.
Wurde lediglich "sudsidärer Schutz" gewährt, bekommt der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die von der Ausländerbehörde um zwei weitere Jahre verlängert werden kann.
Menschen aus den Balkanstaaten Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Albanien können schneller abgelehnt werden, da diese Länder als "sichere Herkunftsstaaten", gelten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht in diesen Fällen davon aus, dass den Menschen in diesen Ländern keine Verfolgung droht.
Für Syrische Flüchtlinge hingegen liegt die Anerkennungsquote in Deutschland bei fast 100 Prozent.